Hinweisgeber-Meldung
Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz von Personen, die Informationen über Verstöße in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit melden wollen. Eine hinweisgebende Person, die ei-nen Missstand beim Markt Hösbach aufdeckt, darf keine Repressalien erfahren. Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet öffentliche und private Organisationen dazu, einen sicheren, vertraulichen Meldekanal für Whistleblower einzurichten.
Mit Unterstützung unseres Dienstleisters GKDS (Gesellschaft für kommunalen Datenschutz mbH) wurde nun auch ein interner Meldeweg beim Markt Hösbach eingerichtet.
Wenn Sie einen Hinweis abgeben möchten, klicken Sie auf den Link rechts. Sie gelangen auf die Website unseres Dienstleisters GKDS, der den Meldeweg, online oder auch postalisch, zur Verfügung stellt.
In welchen Bereichen können Verstöße gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz gemeldet wer-den (§ 2 HinSchG)?
- öffentliches Auftragswesen,
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwä-sche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und -konformität,
- Verkehrssicherheit,
- Umweltschutz,
- Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
- öffentliche Gesundheit,
- Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und In-formationssystemen;
- Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hin-ausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihil-fen.
Wer darf einen Hinweis abgeben?
Meldungen dürfen von Personen in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit abgegeben werden. Dabei handelt es sich um:
- Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 AEUV, einschließlich Beamte; Selbstständige
- Selbstständige im Sinne von Artikel 49 AEUV
- Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Un-ternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Frei-willige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten;
- Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.
Hinweise können auch von Personen abgegeben werden, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, von denen sie im Rahmen eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses Kennt-nis erlangt haben.