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Bezuschussung Balkonkraftwerke:
Bezuschussung Balkonkraftwerke
100 Balkonkraftwerke werden mit jeweils 100,-- Euro aus dem gemeindlichen Fördertopf bezuschusst – so lautet der Beschluss, der in der Marktgemeinderatsitzung im Oktober 2022 gefasst wurde.
Bereits mehr als 80 Eigentümer eines Balkonkraftwerkes in Hösbach haben diesen Zuschuss beantragt und erhalten.
Sofern Sie ein Balkonkraftwerk installieren möchten und die festgelegten Richtlinien erfüllt sind, sollten Sie sehr zeitnah eine Förderung beim Markt Hösbach beantragen. Die bereitgestellten Mittel sind voraussichtlich in Kürze ausgeschöpft und werden auch künftig nicht neu aufgelegt.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der kompletten für die Förderung benötigten Unterlagen.
Daher heißt es schnell sein, um noch die Bezuschussung zu erhalten.
Für Rückfragen steht Ihnen beim Markt Hösbach
der stellvertretende Kämmerer, Herr Bernd Weber, unter
Telefon: Telefonnummer: 06021 5003450
E-Mail schreiben
gerne zur Verfügung.
Richtlinie des Marktes Hösbach zur Förderung von Balkonkraftwerken
§ 1 Zweck
Balkonkraftwerke sind kleine Solaranlagen, die z.B. auf dem Balkon oder im Garten installiert werden können. Auch Mieterinnen und Mietern oder den Eigentümern von Eigentumswohnungen wird damit ermöglicht, selbst Sonnenstrom zu erzeugen, Kosten zu sparen und damit das Klima zu schützen.
§ 2 Fördergegenstand
Der Markt Hösbach fördert durch einen einmaligen Zuschuss den einmaligen Kauf von Balkonkraftwerken zum Anbringen auf Terrasse, Balkon oder anderen geeigneten Standorten mit einer maximalen Anschlussleistung von 600 Watt (bis 800 Watt sobald zulässig) für einen Stromkreis im Haushalt im Gebiet des Marktes Hösbach.
§ 3 Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind a) Mieterinnen und Mieter selbstbewohnter Wohnungen und Wohngebäuden sowie b) Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstbewohnten Wohnungen und Wohngebäuden innerhalb des Gebietes des Marktes Hösbach, die nicht gewerbsmäßig mit der Erzeugung von Solarenergie beschäftigt sind.
§ 4 Fördervoraussetzungen
Die Anforderungen der §§ 2 und 3 müssen erfüllt sein. Die Balkonkraftwerke sind vor der Installation bei dem Netzbetreiber (Elektrizitätswerk Goldbach-Hösbach GmbH & Co. KG) anzumelden. Darüber hinaus ist eine Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (www.marktstammdatenregister.de) erforderlich. Als Nachweis ist die Registrierungsbestätigung des Gerätes bei der Bundesnetzagentur vorzulegen. Es werden nur Geräte gefördert, die ab dem 20.10.2022 (Rechnungsdatum) angeschafft wurden.
§ 5 Förderausschlüsse
Nicht förderfähig sind: a) Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Belange entgegenstehen b) Maßnahmen, die gegen sonstige rechtliche Vorgaben verstoßen c) Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen.
§ 6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Pro Haushalt kann nur ein Antrag gestellt werden. Der Zuschuss für den Kauf von Balkonkraftwerken mit einer maximalen Anschlussleistung von 600 Watt (bis 800 Watt sobald zulässig) beträgt 100,00 € pro Wohneinheit, die mit einem Balkonkraftwerk ausgerüstet wird.
§ 7 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Förderanträge sind digital auf der Homepage des Marktes Hösbach erhältlich. Die Unterlagen können schriftlich auf dem Postweg an den Markt Hösbach, Rathausstraße 3, 63768 Hösbach oder digital per Mail an poststelle@hoesbach.bayern.de unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordruckes sowie Beifügung der dort aufgeführten Anlagen eingereicht werden. Die Entscheidung bzw. Bewilligung über vorliegende Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinie. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht. Über die Entscheidung wird der Antragsteller / die Antragstellerin schriftlich informiert. Für die Bewilligung muss der Antrag und die geforderten Anlagen vollständig eingereicht werden.
§ 8 Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach erfolgreicher Inbetriebnahme des Gerätes und erfolgter Prüfung der gemäß dieser Richtlinie vorzulegenden Unterlagen, Rechnungen und Nachweise.
§ 9 Rückforderung von Zuschüssen
Der Markt Hösbach behält sich vor, Zuschüsse nebst Zinsen zurückzufordern, wenn diese nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wurden.
§ 10 Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 01.05.2023 in Kraft.
Hösbach, 21.04.2023
gez. Michael Baumann
1. Bürgermeister